Satzung der Gesellschaft für Hochschulgermanistik
im Deutschen Germanistenverband
(i. d. F. der Änderung vom 23.09.2019)
§ 1
1. Der nicht eingetragene Verein führt den Namen „Gesellschaft für Hochschulgermanistik im Deutschen Germanistenverband“ (nachstehend „Gesellschaft“). Die Gesellschaft ist ein Teilverband im Deutschen Germanistenverband.
2. Sitz der Gesellschaft ist der Dienstsitz/die Universität der*des jeweiligen Vorsitzenden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung sowie der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die Gesellschaft das Fachgespräch in Fragen der Forschung und Lehre im Kontakt mit den benachbarten Disziplinen fördert. Sie pflegt die Verbindung zu den Deutschlehrer*innen der verschiedenen Schulstufen.
3. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
1. Mitglied kann werden, wer beruflich an deutschen oder ausländischen Hochschulen in der Germanistik oder einem benachbarten Fach tätig ist und ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann. Ebenso können Germanist*innen, die an Forschungsstätten und in freien Berufen tätig sind, Mitglied werden, wenn sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen können. Weiter können Studierende, die Germanistik oder einen ihrer Teilbereiche im Hauptfach studieren, Mitglied werden.
2. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Das Stimmrecht beginnt vier Wochen nach Erwerb der Mitgliedschaft.
4. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss jeweils bis zum 30.09. eines Jahres erfolgen, um im folgenden Jahr wirksam zu werden. Beendet wird sie außerdem im Sterbefall und durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand zu beschließen hat, insbesondere
a) grobe Verstöße gegen die Satzung oder Interessen der Gesellschaft sowie gegen Beschlüsse ihrer Organe,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft oder
c) Zahlungsverzug mit dem Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.
§ 5
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
1. Mitgliederversammlungen finden in der Regel alle drei Jahre statt. Sie nehmen den Bericht des Vorstandes entgegen und beschließen über die Entlastung. Auf Antrag des Vorstandes oder von einem Fünftel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder besucht ist.
3. Zu Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von vier Wochen einzuladen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
4. Die Mitgliederversammlungen finden öffentlich statt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die Öffentlichkeit von einigen Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit auszuschließen.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der in die Mitgliedervertretung des Gesamtverbandes zu entsendenden Personen; ferner Beschlüsse zu treffen, für die nach der Satzung des Gesamtverbandes ein Beschluss der Mitgliedervertretung der beiden Teilverbände erforderlich ist.
§ 7
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl in der Regel auf drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Zeit und Ort der Wahl sind mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Wahlvorschläge können von den Mitgliedern bis 14 Tage vor der Wahl beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann sie ergänzen. Die beim Vorstand eingegangenen Wahlvorschläge sind vor jedem Wahlgang bekanntzugeben. Die anwesenden Mitglieder haben Gelegenheit, Kandidat*innen zu benennen. Vor jeder Wahl ist die Wahlberechtigung der anwesenden Mitglieder festzustellen. Die Wahl wird von einem Ausschuss geleitet, der aus drei Personen besteht und von der Versammlung eingesetzt wird.
2. Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden, ihrer*ihrem bzw. seiner*seinem Stellvertreter*in und sieben Beisitzer*innen. Die*Der Vorsitzende und ihre*ihr bzw. seine*sein Stellvertreter*in müssen Hochschullehrer*innen mit unbefristeter Stelle sein. Zwei Beisitzer*innen müssen Hochschullehrer*innen auf Zeit/Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sein. Ein*e Beisitzer*in kann der Gruppe der Studierenden angehören, die übrigen Beisitzer*innen müssen hauptberuflich in der Hochschulgermanistik tätig sein.
3. In der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf die Unterschiede der Teilfächer der Germanistik Rücksicht zu nehmen.
4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die*den Kassenwart*in und eine*n Schriftführer*in.
5. Die*Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ihr*e bzw. sein*e Stellvertreter*in führt die Geschäfte im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes.
§ 8
1. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die*Der Vorsitzende erstattet Bericht über Veranstaltungen, Mitgliederstand und Geschäftsführung.
2. Der Vorstand entsendet seine*n Vorsitzende*n und drei weitere Vorstandsmitglieder in den gemeinsamen Vorstand des Deutschen Germanistenverbandes.
3. Der Vorstand kann von sich aus oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zeitlich begrenzte Kommissionen oder Arbeitsausschüsse einsetzen.
§ 9
Über den korporativen Beitritt der Gesellschaft zu übergeordneten Verbänden entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10
Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Vorstand des Gesamtverbandes festgesetzt. Ein solcher Beschluss bedarf der nachträglichen Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11
1. Die Auflösung der Gesellschaft und/oder des Gesamtverbandes kann nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung bekanntgegeben werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Literaturarchiv Marbach (DLA), das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft auf deren Vermögen keinen Anspruch.
§ 12
Die Satzung der Gesellschaft kann nur geändert werden, wenn die Mitgliederversammlung der Änderung mit Zweidrittelmehrheit zustimmt. Änderungsvorschläge sind sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
§ 13
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Stuttgart am 12. April 1972 in Kraft. Sie wurde zuletzt am 23. September 2019 geändert.